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agb-reklamba

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere
Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des
Bestellers und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen
Falle Bezug nimmt.

2. Angebot

(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangabe sind freibleibend.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das
Eigentums-und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürften Dritten
insbesondere Wettbewerbern nicht zugänglich gemacht und nicht zu
Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie
unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstiges Projektierungsleistungen, die vom
Bestseller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch
wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgeltes
auf den Besteller über.
(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im
Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation
die Gerüstgestellung oder evtl. Hebezeuge
etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie
z B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich.
Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten
bekanntzugeben. Mündliche Nebenabsprachen sind nur dann gültig, wenn sie vom
Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer
und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist Dazu gehören auch die Leistungen der
vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder
Dritte.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, auch innerhalb eines
Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird vom Besteller unverzüglich über
den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert. Der höheren Gewalt stehen alle
unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- handelspolitische und
sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B.
Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) soweit Behinderung der Verkehrswege, und zwar
gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einen
Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vorbzw.
Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter
Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Bestellter zumutbar sind,
bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden
oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung
durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und
die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung
endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der
Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass
ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als
Auftragserweiterung.

4. Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne
Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind,
diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu
vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand
erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und
Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff,. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf
Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.

5. Lieferung und Abnahme

(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten
für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden
müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur
festgestellt werden.
(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur
unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung
hat der Bestellter die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen (§ 12 Ziff. 2 VOB
Teil B).
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5
Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers
eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

6. Zahlungsbedingungen

(1)Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/ des Preises bei Auftragserteilung 2 und bei
Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig. Der Rest bei Abnahme.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet. Ferner sind sämtliche Mahnund
Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtkräftig
festgestellt ist.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt
Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten
nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründeten Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender
Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu
verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende
Sicherheit.
Reklamba GmbH

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Vorpfändung oder
Sicherheitsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und zwar mit der Maßgabe, dass die
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der
Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab und zwar gleichgültig, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem
Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des
Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf
insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der
Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der
an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige
Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des
Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die
Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften
Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser
Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkoder
Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem
Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten als
Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder
Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das
Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der
Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den
Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die
Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf
Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Wiese bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf
den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

8. Mängelrüge und Haftung

(1)Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar
spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel
die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung
oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist,
schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nachbesserung
berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist
die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller ein Recht auf
Zahlungsminderung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Gewährleistung ist – auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mängelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant in Fällen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, werden
ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant haftet in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit zwingend.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund,
verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn nicht die
gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist § 852 BGB bleibt unberührt..
(5) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel
dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Diese Toleranz ist im Rahmen von +-10%

9.Gewährleistung

(1) Soweit das Gesetzt zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant –
ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen – eine Garantie
von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer
durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.
(2) Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6
Monate Garantie geleistet.
(3) Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate
Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate. In allen Fällen müssen die
festgestellten Mängel auf Fabrikations-oder Materialfehlern beruhen.
(4) Bei Schäden die durch Einwirkung höherer Gewalt wie Windgeschwindigkeiten
nachweislich über 8 Beaufort, Hagelschauer und sonstige klimatischen Bedingungen
verursacht worden sind, entfällt jegliche Garantieleistung des Lieferanten.
(5) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung
des Mangels, ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für
Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis
zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage,
höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage vom Lieferanten
übernommen.
(6) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage
nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder
wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem
Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten
nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten, Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz
zwingend nichts anders vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.